AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Braun Elektrotechnik


 

Allgemeines

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen, Beratungen, Angebote, sonstige Leistungen und die gesamten gegenwärtigen wie auch künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden.

2. Spätestens mir der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen oder abweichende Bedingungen wird hiermit widersprochen und erkennen wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von uns an.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt.

4. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des Deutschen Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden.


 

Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. In letzterem Fall ersetzt die Rechnung die Auftragsbestätigung.

2. Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen oder in unserem Angebot und/oder den dazugehörigen Unterlagen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind nur dann für die Beschaffenheit maßgeblich, wenn wir hierauf ausdrücklich schriftlich hinweisen.

3. Wir behalten uns vor, Abänderungen und Verbesserungen hinsichtlich der Konstruktion, der Materialverwendung und der Ausführung vorzunehmen, soweit der Vertragszweck nicht erheblich verändert wird und die Änderung für den Kunden nicht unzumutbar erscheint.

4. An den zum Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns Eigentum, Urheberrechte und sonstige Rechte vor. Dritten dürfen sie nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.


 

Preise

1. Die Preise gelten ohne besondere schriftliche Vereinbarung für die in der Auftragsbestätigung ausgeführten Lieferungs- und/oder Zahlungsbedingungen „ab Werk“ , ausschließlich Montage-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer kommt in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung geltenden Höhe hinzu.

2. Die genannten Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Sie gelten für einen Zeitraum von vier Monaten nach Vertragsabschluss bis zur Erbringung der Lieferung und Leistung. Danach können sie bei Veränderung der Kosten für Material und Energie, der Lohn- und Frachtsätze, der Mehrwert- und Verkehrssteuer sowie sonstigen Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die sich auf die Betriebskosten auswirken, den am Tag der Rechnungsstellung gültigen Verkaufspreisen angepasst werden.

3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die Berechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich anfallenden Kosten.

4. Vereinbarte Pauschalpreise für Montagen schließen Zuschläge für notwendig werdende Überstunden, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit nicht ein. Diese können zusätzlich berechnet werden.


 

Zahlung und Verzug

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen, alternativ innerhalb von 10 Tagen unter Gewährung von 2% Skonto.

2. Bei Montagen, die den Zeitraum von zwei Wochen überschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.

3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt uns ebenso vorbehalten wie die Geltendmachung jedes weiteren Verzugsschadens.

4. Gerät der Kunde in Verzug, oder kommt er seinen Zahlungsverpflichtungen auf andere Weise nicht nach, wird z.B. ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden ohne Rücksicht auf etwaige Stundungsvereinbarung mit der Laufzeit von hereingenommenen und noch nicht fälligen Wechseln sofort zu Zahlung fällig zu stellen. Außerdem sind wir berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen des Kunden auszuführen.

5. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur nach Absprache mit uns. Diskont- und Wechselspesen trägt der Kunde.

6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn der Gegenanspruch nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

7. Die Abtretung der Rechte des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.


 

Lieferzeit

1. Die Lieferzeit beginnt mir der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung alle Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller zu erfüllen hat, einschl. Leistungen vereinbarter Anzahlungen.

2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt höherer Gewalt, es sei denn, diese Umstände hätten auf die Liefermöglichkeit keinen Einfluss. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bereits in Verzug befinden. Der Kunde ist über Beginn und Ende derartiger Umstände baldmöglichst in Kenntnis zu setzen.

3. Wir sind zu Lieferungen und Teillieferungen vor Ablauf der Lieferzeit berechtigt.


 

Gefahrenübergang und Versand

1. Versand, (auch bei Teillieferungen) erfolgt auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden zu dem Zeitpunkt über, in dem die Ware an den Frachtführer übergeben wird, spätestens jedoch dann, wenn die Ware das Liefer- bzw. Konsignationslager verlässt.

2. Dies gilt auch für Transporte, die von uns selbst ausgeführt werden. Nichtübernahme der Ware oder Unmöglichkeit der Versendung berechtigt uns, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen.

3. Mit der probeweisen Inbetriebnahme gilt unsere Lieferung/Leistung als fertig gestellt. Die gilt als angenommen mit Ablauf von zwölf Tagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung, wobei in der Mitteilung der Kunde auf die Frist hinzuweisen ist.


 

Gewährleistung

1. Der Gewährleistung unterliegen nur solche Mängel der Lieferung und Leistung, die sich innerhalb der Gewährleistungsfristen als Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes ergeben und die den Wert oder die Tauglichkeit unserer Lieferungen oder Leistungen nicht unerheblich beeinträchtigt.

2. Beanstandungen der Rechnungen, des Lieferumfangs sowie äußerlich erkennbare Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen mitgeteilt werden. Verborgene Mängel nach dem Empfang der Leistung oder der Waren müssen spätestens nach 14 Tagen schriftlich mitgeteilt werden.

3. Sind besondere Qualitätsbestimmungen vorgeschrieben oder wird die Ware unmittelbar an Dritte oder ins Ausland geliefert, so muss sie vom Käufer innerhalb von 2 Wochen nach unserer schriftlichen Aufforderung auf dem Lieferwerk geprüft und abgenommen werden. Das Datum des Aufforderungsschreibens ist maßgeblich. Andernfalls gilt die Ware mit der Absendung als vereinbarungsgemäß geliefert. Bei Messapparaturen gilt die amtliche Eichung als Vermutung für die Ordnungsgemäßheit der Ware hinsichtlich des Anzeigeergebnisses.

4. In einem Gewährleistungsfall ist der Lieferant verpflichtet, die mangelhafte Leistung – Ware nachzubessern oder erneut zu erbringen. Dies gilt auch im Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten die Gelegenheit zu geben, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen und zu beseitigen bzw. Ersatz zu leisten. Beim Kunden ausgebaute Teile gehen in das Eigentum des Lieferanten über und sind an das Werk zurück zu senden.

5. Für Mängel an Erzeugnissen unserer Unterlieferanten haften wir nur entsprechend den von uns mit diesen vereinbarten Bedingungen.

6. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistung wird entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungs-Bedingungen auf die Dauer von 6 Monaten, mindestens jedoch bis zu Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung gehaftet.

7. Die Gewährleistungsfristen für Leistungen des Lieferanten betragen unabhängig von einer gegebenenfalls erhobenen Mängelrüge:

a. für werksneue Zapfsäulen: 12 Monate ab Gefahrenübergang, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdurchlaufmenge von 500.000 Liter.

b. für Zapfsäulen, die in unserem Werk generalüberholt wurden: 6 Monate ab Gefahrenübergang, höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdurchflussmenge von 250.000 Liter.

c. für reparierte bzw. umgebaute Tankstellenkomponenten die volle Gewährleistung (GWL) entsprechend den ursprünglichen Bedingungen des Herstellers. Die Garantie erstreckt sich auf den Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einbaus an der Tankstelle. Dies ist ggf. durch Serviceberichte nachzuweisen.

8. In diesem Zeitraum trägt der Lieferant – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – von den durch die Nachbesserung bzw. durch die Ersatzlieferung

entstehenden unmittelbaren Kosten. Die Gewährleistung bei Reparaturen von Tankstellenkomponenten umfassen bei Ausfall innerhalb des o.g. Zeitraums die kostenlose Reparatur der Geräte inkl. Rücksendung frei Haus. Zusätzlich beinhaltet sie i.d.R. die volle Übernahme der durch den Service-Einsatz entstandenen Kosten, insbesondere Fahrt- und Arbeitszeit und KFZ-Kosten. Diese sind durch Rechnung nachzuweisen. Die Garantie gilt nur eingeschränkt für Geräte, die durch ihre Einbauart verschärften Umweltbedingungen, erhöhtem Verschleiß oder Beschädigung z.B. durch Endkunden (Vandalismus) oder Bedienpersonal ausgesetzt sind. Fallen Geräte unmittelbar beim Einbau aus und können z.B. durch andere Komponenten ersetzt werden, so ist nur eine anteilige Kostenbeteiligung zu erstatten, deren Umfang vom Auftraggeber vorgeschlagen und ggf. in Einzelabsprache festgelegt wird.

9. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Auftraggeber alle Aufwendungen zu ersetzen, die dem Lieferanten durch diese entstanden sind.


 

Ausschluss der Gewährleistung

1. Ausgeschlossen sind alle Risiken, die nicht im Zusammenhang mit der Reparatur bzw. dem Umbau der Komponenten durch die Fa. Braun Elektrotechnik stehen. Dazu gehören insbesondere Transportschäden – Äußerliche mechanische Beschädigung – Schäden durch Fremdeinwirkung wie Unfallschäden an der Zapfsäule, Schäden durch eingedrungenes Wasser z.B. durch Reinigung der Säule mit Hochdruckreiniger und Vandalismus.


 

Externe Montagearbeiten

1. Der Kunde hat den erforderlichen Strom auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen gegeben sein und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unserer Mitarbeiter begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.

3. Verzögern sich unsere Arbeiten durch Umstände an der Arbeitsstelle ohne unser Verschulden, so hat der Kunde alle Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Reisen unserer Mitarbeiter zu tragen.

4. Unseren Mitarbeitern ist vom Kunde die Arbeitszeit nach bestem Wissen zu bescheinigen und ihnen die Übernahme der Leistung schriftlich zu bestätigen.


 

Haftung

1. Wir haften bei Pflichtverletzungen oder unerlaubten Handlungen in vollem Umfang für die Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit die wir vorsätzlich oder fahrlässig gegenüber dem Kunden verursacht haben.

2. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Durchführung der uns übertragenen Arbeiten. Wir haften nicht für die Arbeiten der für uns tätigen Mitarbeiter, soweit diese Arbeiten nicht mit unserm Auftrag zusammenhängen oder soweit sie vom Kunden selbst veranlasst worden sind

3. Wir haften nur für durch uns begangene und von uns zu vertretende Pflichtverletzungen die nicht auf einen Mangel des Werks zurückzuführen sind.

4. Wir räumen dem Besteller ein auf die vereinbarte Nutzungsdauer zeitlich beschränktes, einfaches, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der mitgelieferten Software ein. Soweit die zeitlich unbeschränkte Überlassung von Software gegen ein Einmalentgelt vereinbart ist, ist dem Besteller die Übertragung des erworbenen Nutzungsrecht mit schriftlicher vorheriger Zustimmung von uns gestattet.

5. Im Übrigen erhält der Besteller nur das Eigentum an dem körperlichen Datenträger, auf dem die Software aufgezeichnet ist. Ein Erwerb an Rechten an der Software ist damit nicht verbunden. Wir behalten uns sämtliche Urheber- und gewerblichen Schutzrechte insbesondere zur Veröffentlichung, Bearbeitung und Verwertung an der Software vor., soweit dem nicht zwingende Bestimmungen entgegenstehen. Die Beseitigung von Softwaremängeln bieten wir als Softwarepflege an.

6. Dem Besteller ist untersagt:

a. ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Software oder das zugehörige schriftliche Material an einen Dritten zu übergeben oder einem Dritten zugänglich zu machen.

b. Die Software von einem Computer über ein Netz oder einen Datenübertragungskanal auf einen anderen Computer zu übertragen.

c. ohne vorherige schriftliche Einwilligung die Software abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu deassembilieren.

d. von der Software abgeleitete Werke zu erstellen oder das schriftliche Material zu vervielfältigen.

e. vom schriftlichen Material abgeleitete Werke zu erstellen.

7. Wir sind dazu berechtigt, die zu liefernde Software im Wege der Datenfernübertragung zu Verfügung zu stellen.

8. Der Besteller ist zur zumutbaren Unterstützung bei der Erringung der von uns geschuldeten Pflichten verpflichtet. Es wird die von uns erhaltenen Anweisungen hinsichtlich der Systembedienung bzw. Vorschläge zur Fehlersuche und - Behebung ausführen.

9. Wir machen darauf aufmerksam, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher nur eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und der Benutzungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Im Hinblick hierauf übernehmen wir insoweit keine Haftung für die vollständige Fehlerfreiheit der Software.

10. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Software den Anforderungen und Zwecken des Bestellers genügt oder mit anderen von ihm ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und die Folgen der Benutzung der Software sowie der damit beabsichtigten und erzielten Ergebnisse trägt allein der Besteller.

11. Wir haften nur für Mängel der Software, die deren Brauchbarkeit erheblich einschränken. Ist die Software nicht im Sinne von (10.) grundsätzlich brauchbar und gelingt es uns nicht, die Brauchbarkeit innerhalb angemessener Frist herzustellen, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag innerhalb der Frist zurückzutreten. Das gleiche Recht haben auch wir, wenn die erforderliche Nachbesserung der Software mit angemessenem Aufwand nicht möglich ist.

12. Der Besteller ist zur Einspielung der geänderten oder nachzubessernden Programmteile bzw. Durchführung der mitgeteilten Arbeitsschritte zur Beseitigung des Defekts verpflichtet. Ein Vor-Ort-Einsatz zur Fehlerbeseitigung durch uns erfolgt nur, wenn der Kunde hierzu nicht in der Lage ist und nur gegen gesonderte Bezahlung.


 

Eigentumsvorbehalt und Sicherheit

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldo-Forderung und zwar auch dann, wenn der Kunde Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet hat. Ist der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamt Verbindlichkeiten einschl. etwaiger im Interesse des Kunden eingegangener Eventual Verbindlichkeiten bestehen.

2. Verarbeitung oder Umbildung von uns gelieferten noch in unserem Eigentum stehender Waren erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass hierfür für uns Verbindlichkeiten erwachsen. Erlischt unser Eigentum durch Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass wir Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig erwerben, wobei Grundlage der Wertbemessung die Höhe des Rechnungswertes ist.

3. Der Kunde tritt mit Vertragsabschluss alle ihm zustehenden Forderungen einschl. Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen aus einem Verkauf, einer Be- und Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren an uns sicherheitshalber ab. Dies gilt auch für sonstige Ansprüche an Dritte, die dem Kunden in Zusammenhang mit der Ware zustehen. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung ist der Höhe nach beschränkt auf den Lieferwert der laut unserer Rechnung gelieferten Waren. Der Kunde ist verpflichtet bei Zahlungsverzug auf unsere Aufforderung die Abtretung offen zu legen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Wir sind auch berechtigt, unsererseits die Abtretung dem Schuldner des Kunden gegenüber in diesem Fall offen zu legen und ihn zur Zahlung an uns aufzufordern.

4. Die gelieferten Waren dürfen ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch anderweitig Sicherungsweise übereignet werden. Sollten Dritte auf die Verbehaltsware zugreifen wollen, ist der Kunde verpflichtet, auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

5. Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehalts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

6. Übersteigt der Wert der vom Kunden bestellten Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Kunden verpflichtet.


 

Gerichtsstand

1. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand.

2. Es gilt ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) bei Verträgen über den internationalen Warenkauf.


 

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